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StVG § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten

StVG § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten

[ Auszug: (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ... ]